Informationen zu den Studiengebühren an der Universität Hamburg
Mit dem Studienfinanzierungsgesetz (HmbGVBl. Nr. 32 S. 376) sind für das Studium in Hamburg seit dem Sommersemester 2007 für alle Studierenden Studiengebühren (neben dem weiterhin zu zahlenden Semesterbeitrag) vorgesehen. Mit Wirkung zum Wintersemester 2008/09 wurde die allgemeine Studiengebühr von 500 auf 375 Euro pro Semester gesenkt. Sie gelten wie bislang für alle grundständigen Studiengänge an der Universität Hamburg. Beim Teilzeitstudium sind die Studiengebühren entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. Sie betragen dann 187,50 Euro.
Studierende sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie immatrikuliert sind. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind für einzelne Semester folgende Gruppen:
- wer als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
- wer beurlaubt ist,
- wer ein praktisches Jahr im Rahmen des Studiums absolviert,
- wer als Austausch-/Programmstudierende oder -studierender im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert ist, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren.
Mit dem neuen Gebührenrecht ist das sogenannte Stundungsmodell eingeführt worden. Studierende haben die Wahl zwischen dem Angebot einer Sofortzahlung der Gebühr oder deren Stundung. Diese wird im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs, den die Studierenden belegen, zuzüglich zwei weiterer Semester gewährt. Bei der Feststellung der Stundungsberechtigung werden Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung angerechnet.
Obwohl mit dem neuen Gebührenmodell eigentlich keine Befreiungstatbestände mehr gelten sollten, wurde dies in der endgültigen Fassung aufgegeben. Somit sind auch nach dem neuen Gebührenmodell von der Zahlungspflicht befreit
- Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen , wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit zuzüglich zwei weiterer Semester. Diese Regelung will den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen oft längere Studienzeiten haben.
- Studierende mit Kindern bis zum vierzehnten Lebensjahr werden von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester.
Weitere Informationen zur Stundung und zu den Möglichkeiten einer Befreiung von der Studiengebühr gibt es hier.