Ergänzung zum Verhalten der betroffenen Studierenden bzgl. des Urteils des BVerwG (Az: 6 C 18.12)
Liebe Studierende,
bitte beachtet die folgende Empfehlungen für den Fall, dass ihr von dem Urteil des BVerwG (Az: 6 C 18.12) betoffen seid!
Solltet ihr in der Schwerpunktklausur 3,0 Punkte nicht erreicht haben, jedoch habt ihr zusammen mit der Hausarbeit einen Schnitt von 4,0 Punkten erreicht, empfehlen wir euch:
Achtet darauf, gegen die Bescheide fristgerecht Widerspruch einzulegen! In aller Regel erfolgt bei Verkündung der Klausurergebnisse keine Rechtsmittlelbelehrung, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die einjährige Widerpruchsfrist gilt. Sollte eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt sein, so beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat.
Ergeht ein Verwaltungsakt auf Grundlage einer rechtswidrigen Prüfungsordnung, so ist dieser nicht rechtswidrig, sondern bestandskräftig.
Sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen sein, könnt ihr dennoch die Wideraufnahme des Verfahrens verlangen, soweit ihr durch die einzelnen Teilprüfungen der Universitätsprüfung im Gesamtschnitt bereits die Endnote 4,0 Punkte erreicht haben solltet. Aufgrund der geänderten Rechtslage könnt ihr einen Antrag mit dem Begehren der Aufhebung der Bescheide mit der Prüfungsnote gerichtet an die Universität Hamburg einreichen. Verweist dabei auf das o.g. Urteil. Dies ist innerhalb einer Dreimontagsfrist gem. § 51 I Nr. 1, III VwVfG möglich. Einen fristgerechten Antrag bei der Universität eingereicht (mit dem Verweis auf das o.g. Urteil), durchbricht § 51 VwVfG die Rechtskraft der Verwaltungsakte. Die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 dürfte nunmehr, aufgrund der Unterrichtung durch die Fachschaft über das Urteil, zu laufen begonnen haben.
Solltet ihr von dem Urteil betroffen sein, unterstützen wir euch weiterhin! Ihr könnt jederzeit eine Email an post@elbelaw.de schreiben und wir vermitteln euch den entsprechenden Kontakt, der Kenntnisse zu der Sache hat.
Beste Grüße
Euer Fachschafsrat