Wer seine Note in einer Hausarbeit oder einer Klausur für nicht gerechtfertigt hält kann eine Nachkorrektur seiner Arbeit beim Professor beantragen. Hier erfahrt ihr, wie so etwas aussehen kann.
Wie schreibt man eine Remonstration ?
- Einer rechtlichen Fehleinschätzung des Korrektors
- Einer inhaltlichen Fehleinschätzung (Ausführungen wurden nicht oder nicht richtig berücksichtigt):
- Es gibt eine Diskrepanz zwischen der Note und deren Rechtfertigung.
- Die Remonstration wird schriftlich eingereicht und sollte nicht länger als 2-3 Seiten sein.
- Es werden der Korrekturassistent und der Professor angesprochen.
- Die Fristen (meist 1-2 Wochen, manchmal auch Anwesenheit bei der Besprechung) sollten eingehalten werden.
- Zunächst erfolgt die Anrede und anschließend eine Feststellung, dass die Korrektur sachlich nicht richtig und die Notengebung deswegen zu niedrig ist. Zum Beispiel:
Sehr geehrter Herr Prof. XXX, sehr geehrter Korrektor,
ich reiche das korrigierte Exemplar meiner Klausur/Hausarbeit an Sie zurück. Ich halte die Bewertung für sachlich nicht gerechtfertigt und daher in der Notenstufe zu niedrig.
- Nun erfolgt eine gegliederte Darlegung der Remonstrationsgründe anhand der Bemerkungen des Korrektors. Je mehr Widersprüche direkt an Aussagen des Korrektors festgemacht werden können, desto größer sind die Erfolgsaussichten.
- Man stellt in einem Satz unter Angabe der Fundstelle in der Hausarbeit/Klausur kurz das vom Korrektor monierte Problem dar. Im nächsten Satz sollte der Einwand des Korrektors kurz und präzise entkräftet werden.
Dabei sollte man auf Literatur verweisen. Besonders effektiv kann auch ein Hinweis auf eine entgegenstehende Auffassung des verantwortlichen Professors sein, die er idealer Weise während der Hausarbeiten- oder Klausurbesprechung geäußert hatte.
- Es ist nicht nur richtig, was in der Lösungsskizze steht! Der Korrektor muss den in der Arbeit dargestellten Lösungsweg mitdenken und honorieren, es sei denn, er ist nicht vertretbar.
Rügen kann man somit grundsätzlich:
– als „nicht vertretbar“ monierte diskutable Ergebnisse
– unzutreffende Einwände gegen die Argumentation
– unzutreffende Einwände gegen Inhalte, insb. angeblich fehlende Darstellungen
– unzutreffende Einwände gegen Ansätze
– unzutreffende Einwände gegen den Aufbau
- Rügen kann man auch formelle Korrekturfehler. Schlängellinien oder Bemerkungen à la „nur iE vertretbar“ können eine Bewertung nicht immer tragen. Mängel müssen grundsätzlich als solche gekennzeichnet werden.
- Schwieriger ist es, fehlende Übereinstimmung von Wort- und Punkturteil zu kritisieren oder falschen Gebrauch von Beurteilungsspielräumen zu rügen, da es insoweit zumeist erstens an unzutreffenden Randbemerkungen fehlt („eine erfreuliche Bearbeitung: 6 Punkte“). Jedenfalls kann der Korrektor aber nicht deshalb eine niedrigere Punktzahl vergeben, weil er die vertretene Mindermeinung nicht teilt und deshalb auch die Argumentation für wenig überzeugend hält („iE leider nicht überzeugend. Aufgrund guter Argumentation aber trotzdem 6 Punkte“).
- Generell darf eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden (BVerfGE 84, 34 (55); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, II. Auflage, 1997, § 7 Rn. 43, S. 137).
- Sollte ein Korrektor auf folgenden oder ähnliche, nämlich die Form betreffende, Gedanken gekommen sein: „Verfasser bedient sich jedoch offensichtlich einer platzsparenden Schriftart, deshalb nur 12 Punkte“, weil Arial Narrow benutzt wurde, aber Times New Roman nicht ausdrücklich gefordert war, ist eine Neubewertung fällig.
- Zwar ist es grundsätzlich nicht ausreichend, vergleichend zu remonstrieren. Dennoch ist im Prüfungsrecht die Geltung von Art. 3 I GG anerkannt. Deshalb kann man jedenfalls ergänzend auf andere Arbeiten hinweisen, in denen zum Beispiel die Prüfung eines Aspektes mit „schön gesehen“ kommentiert wurde; während man selbst nur ein „überflüssig“ erntete.
- Abschließend sollte man darum bitten, die Note zu verändern. Das kann zum Beispiel so aussehen:
Ich bitte Sie deswegen, die festgesetzte Notenstufe nochmals einer kritischen und wohlwollenden Prüfung zu unterziehen.
Dem Professor oder dem Korrektor eine Benotung explizit vorzuschlagen, ist nicht empfehlenswert. Jedoch kann man anklingen lassen, wo man hin möchte.(mf)
Weitere Hinweise:
Die Benotung durch einen Korrekturassistenten kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein, z.B. aufgrund
- einer inhaltlichen oder rechtlichen Fehleinschätzung des Korrektors
- fehlender Berücksichtigung von Ausführungen des Bearbeiters
- Unverhältnismäßigkeit zwischen Benotung und deren Rechtfertigung
Zu beachten: Hat der Professor die Arbeit selbst in den Händen gehalten und die Note sogar gegengezeichnet, ist eine Remonstration weit weniger erfolgversprechend. Von einer Unterschrift des Professors solltet ihr euch aber nicht vollends abschrecken lassen. Es ist immerhin nicht auszuschließen, dass der Prof. schlicht alle Klausuren/Hausarbeiten gegenzeichnet, ohne sie je gelesen zu haben…
Antrag auf Remonstration
Der Antrag auf eine Nachkorrektur ist schriftlich abzufassen. Dabei ist die Frist einzuhalten, die meistens eine Woche nach Rückgabe beträgt. Einige Professoren setzen eine Teilnahme an der Nachbesprechung voraus, um überhaupt remonstrieren zu können. In diesem Fall muss man sich die Teilnahme vor Ort schriftlich bestätigen lassen! Der Antrag auf Remonstration ist an den Professor zu stellen, der die Arbeit gestellt hat und sollte einen Umfang von max. drei Seiten nur in Ausnahmefällen überschreiten. Der Schreibstil sollte im Grundsatz freundlich, aber bestimmt sein.
Begründung
Die Remonstration beginnt mit der Feststellung, dass die Korrektur sachlich unrichtig und deshalb die vergebene Benotung zu niedrig ist. Auf diese Feststellung erfolgt die Begründung, warum man die Nachkorrektur wünscht. Diese sollte sich auf die direkte Arbeit beziehen und klar gegliedert sein. Hier sollten auch die evtl. unzutreffenden Anmerkungen des Korrektor (z.B. Widersprüchlichkeiten, falsche Wertungen, …) hineinfließen. Eine Nachkorretur ist umso erfolgreicher, je mehr direkte Fehler des Korrektors gefunden werden. Klar gesagt: Man stellt kurz unter Angabe der konkreten Stelle in Klausur/Hausarbeit die vom Korrektor beanstandete Aussage dar. Im nächsten Satz sollte der Einwand des Korrektors kurz und präzise entkräftet werden. Dabei kann auf Literatur (v.a. Kommentare) oder Rechtsprechung verweisen werden. Besonders hilfreich ist auch ein Hinweis auf eine andere Auffassung des jeweiligen Professors.
Natürlich kann nicht nur als richtig gewertet werden, was so auch in der Lösungsskizze steht. Der Korrektor muss den jeweils vom Bearbeiter eingeschlagenen Lösungsweg mitdenken und entsprechend würdigen. Eine „vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung“ darf nicht als falsch gewertet werden, so BVerfGE 84, 34, 50 ff.; Bull/Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, § 16 Rn. 574 ff.
Vorsicht ist jedoch grundsätzlich bei einer „vergleichenden Remonstration“ unter Bezugnahme auf andere Arbeiten geboten. Zwar ist im Prüfungsrecht die Geltung von Art. 3 I GG anerkannt – trotzdem sollten andere Arbeiten nur ergänzend in die Begründung einfließen, z.B. wenn ein anderer Korrektor, der die gleiche Arbeit bewertet hat, bestimmte Passagen hier wohlwollend oder sogar positiv gewertet hat. Denn grundsätzlich gilt, dass Bewertungskriterien so weit wie möglich vergleichbar sein müssen (BVerfGE 84, 34, 52). Ein Punktabzug ist jeweils begründungsbedürftig (BVerwGE 99, 74).
Zum Abschluss sollte man darum bitten, die Benotung noch einmal kritisch aber wohlwollend zu überprüfen. Dem Professor aber eine bestimmte Notenstufe ausdrücklich vorzuschlagen oder gar aufzudrängen kann nicht empfohlen werden. Besser sollte man „durch die Blume“ anklingen lassen, in welche Richtung das Ganze gehen soll.
Wenn Ihr Hilfe benötigt, sind wir für Euch da! Kommt doch einfach während unserer Öffnungszeiten in unser Büro. Weitere Hinweise zu ge- oder missglückten Remonstrationen findet Ihr auch in unserem Forum.