Urteil des BVerwG: Mindestnoten in den Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung

Liebe Studierende,

wir möchten euch auf das folgende Urteil des BVerwG (AZ: 6 C 18.12) aufmerksam machen. Es geht um die Mindestnoten, die in den Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung erreicht werden müssen.
Zitat aus dem Urteil: „Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.“
Von dem Urteil dürften diejenigen Kandidaten betroffen sein, die zwar in der Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung keine 3,0 Punkte erreicht haben, jedoch den Schnitt von 4,0 in der Endnote noch erreichen können oder gar bereits erreicht haben. Welche Konsequenzen sich für unsere Fakultät ergeben und wie wir weiter vorgehen werden, diskutieren wir auf der nächsten FSR-Sitzung.

Das Urteil könnt ihr hier nachlesen.

Beste Grüße,
Eurer Fachschaftsrat