SPB-Bestehensregelungen: Fakultät akzeptiert Urteile (Stand Februar, 2015)

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

wie wir Euch bereits im Januar mitgeteilt haben, hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Bestehensanforderung an die Klausur im Rahmen der alten Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPO 2007) für rechtswidrig befunden.

Die Fakultät hat uns gegenüber kürzlich angegeben, gegen diese Urteile keine Rechtsmittel einzulegen. Sie wird daher voraussichtlich entsprechenden Widersprüchen abhelfen, Klagen anerkennen und in Zukunft keine weiteren, auf der Bestehensanforderung der Klausur (3,0 Punkte) beruhenden Bescheide verschicken. Bereits bestandskräftig gewordene, das endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung feststellende Bescheide wird die Fakultät voraussichtlich jedoch nicht zurücknehmen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden wir wie angekündigt eine entsprechende Änderung der alten Schwerpunktbereichsprüfungsordnung im Fakultätsrat beantragen.

Denkt daran, ggf. rechtzeitig gegen die entsprechenden Bescheide vorzugehen. Prüft, ob die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen richtig sind, anderenfalls wurde – was vereinzelt geschehen ist – nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt.  Bei nicht rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsbehelfs werden die Bescheide bestandskräftig. In diesem Falle bleibt nur noch die Möglichkeit, die Rücknahme des Bescheids nach § 48 Hmb-VwVfG zu beantragen. Die Fakultät dürfte solche Anträge jedoch mit Blick auf die Bestandskraft ermessensfehlerfrei ablehnen können.

Bei Nachfragen und Anregungen könnt Ihr uns unter fsr.jura(at)uni-hamburg.de erreichen.

Euer Fachschaftsrat (amtierend: Kritische Jurastudierende)