SPB-Korrekturzeiten: Meldet uns Überschreitungen (Stand: Februar, 2015)

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 5 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2007 bzw. §§ 43 Abs. 6, 42 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung sind die Haus- und Aufsichtsarbeiten in jeweils insgesamt 10 Wochen zu bewerten. Wie wir Euch schon im Januar mitgeteilt haben, werden diese Fristen immer wieder von einigen Prüferinnen und Prüfern überschritten. Im Rahmen dieser Mitteilung haben wir schon auf die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs und auf unsere Bestrebungen zur Berücksichtigung der Korrekturzeitüberschreitungen im Rahmen der leistungsorientierten Mittelvergabe hingewiesen.

Darüber hinaus bitten wir Euch noch einmal darum, uns Korrekturzeitüberschreitungen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zu melden. Die fristgemäße Korrektur dürfte eine Dienstpflicht der Professorinnen und Professoren darstellen. Bei einem Verstoß kommt daher grundsätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. Eine solche kann zu einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Dienstaufsicht führen, an dessen Ende bei einem erstmaligen Vernachlässigen der Dienstpflicht regelmäßig eine Verwarnung folgt. Aufgrund dieser teils/evtl. weit reichenden Konsequenzen sollte eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde unserer Auffassung nach nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Prüferin oder der Prüfer wiederholt und in einem größeren Ausmaße Korrekturfristen überschritten haben.

Eine solche Möglichkeit zur Dienstaufsichtsbeschwerde können wir als FSR prüfen, wenn uns hinreichende Meldungen von Studierenden erreichen und uns eine solche Beschwerde als verhältnismäßig erscheint. Dafür wäre für uns Folgendes relevant:

–           In welchem Umfang wurden die  Korrekturzeiten überschritten?

–           Ist durch die Überschreitung ein BAFöG-Anspruch erloschen?

–           Wurde durch die Überschreitung der Freiversuch im Rahmen der staatlichen Prüfung     vereitelt oder erschwert?

–           Entstand durch die Überschreitung eine andere besondere Härte für den Prüfling?

Schreibt uns in solchen Fällen bitte eine E-Mail an: fsr.jura(at)uni-hamburg.de. Mit Eurer Mithilfe können wir einschätzen, inwieweit es sich „lediglich“ um eine Ausnahme handelt, oder ob eine Prüferin oder ein Prüfer wiederholt und systematisch Fristen überschreitet. Im letzteren Fall müssen wir davon ausgehen, dass die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer die Lehre im Verhältnis zur Forschung (Aufsätze oder Kommentierungen veröffentlichen, Besuch von Tagungen usw.) stark vernachlässigen, sodass in einem solchen Falle eine Dienstaufsichtsbeschwerde als durchaus vertretbar erscheinen könnte.

Natürlich könnt Ihr auch selbst – ggf. nach Beendigung der Prüfung – eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Wir würden Euch dabei jedoch darum bitten, diese nicht bei einer nur minimalen und folgenlosen Überschreitung der Korrekturzeiten einzulegen und Euch vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist bei dem Präsidenten der Universität Hamburg einzureichen, vgl. § 7 Abs. 2 HmbHG.

Die derzeit betroffenen Schwerpunktbereiche

Nach unseren Informationen sind derzeit drei Schwerpunktbereichsprüfungen betroffen. Dabei handelt es sich um SPB X, Europa- und Völkerrecht, SPB XI, Kriminalität und Kriminalitätskontrolle und schließlich – jedoch in einem geringeren Ausmaß – SPB VIII, Planungs- Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht.

Bei Nachfragen und Anregungen könnt Ihr uns unter fsr.jura(at)uni-hamburg.de erreichen.

Euer Fachschaftsrat (amtierend: Kritische Jurastudierende)